zwangsweise blutentnahme:Der Beschuldigte wird also in ganz erheblicher Weise zum Objekt des gegen ihn geführten Strafverfahrens gemacht
Die zwangsweise Blutentnahme ist also keine Kleinigkeit. Sie ist ein Grundrechtseingriff, der einer besonderen Begründung und der schützenden Flankierung wenigstens durch einen Richtervorbehalt bedarf. Diesen noch hat der Gesetzgeber des "Gewohnheitsverbrechergesetzes" von 1933 eingeräumt, als er den § 81 a erstmals in die StPO einführte.
http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Material/Stellungnahmen/par81aStPOKommentar.htm
Der Beschuldigte wird also in ganz erheblicher Weise zum Objekt des gegen ihn geführten Strafverfahrens gemacht. Zur Gewinnung einer Aussage von Beschuldigten wären derartige Methoden nicht nur verboten, sondern auch strafbar. Die gerne hier vorgenommene Unterscheidung zwischen einer aktiven Selbstbelastung (bei Aussageerzwingung) und passivem Erdulden der Indizienentnahme durch körperlichen Eingriff ist fragwürdig - und für den betroffenen Bürger ohnehin kaum nachvollziehbar.
http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Material/Stellungnahmen/par81aStPOKommentar.htm
Der Beschuldigte wird also in ganz erheblicher Weise zum Objekt des gegen ihn geführten Strafverfahrens gemacht. Zur Gewinnung einer Aussage von Beschuldigten wären derartige Methoden nicht nur verboten, sondern auch strafbar. Die gerne hier vorgenommene Unterscheidung zwischen einer aktiven Selbstbelastung (bei Aussageerzwingung) und passivem Erdulden der Indizienentnahme durch körperlichen Eingriff ist fragwürdig - und für den betroffenen Bürger ohnehin kaum nachvollziehbar.
türhüter - 18. Mär, 12:10